Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

129. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Russische Föderation am 28. August 2007 ihre Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 137/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 56/2007) hinterlegt und folgende Erklärung abgegeben:

"Zum Zwecke der Umsetzung des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1995, geht die Russische Föderation vom folgenden Verständnis der Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (im folgenden: Abkommen) aus:

1) Die Bestimmung in Art. III Abs. 4, die die Behörden des Entsendestaates verpflichtet, den Aufnahmestaat unverzüglich zu informieren, falls ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges nicht in sein Land zurückkehrt, nachdem er aus dem Dienst ausgeschieden ist, soll auch in jenen Fällen zur Anwendung kommen, in denen sich solche Personen, falls sie Waffen tragen, unerlaubt vom Aufenthaltsort der Truppen des Entsendestaates entfernen.
2) Auf reziproker Grundlage versteht die Russische Föderation die Worte "Waffen besitzen" in Art. VI des Abkommens als Anwendung und Gebrauch von Waffen und die Worte "Ersuchen des Aufnahmestaates wohlwollend zu erwägen" als Verpflichtung der Behörden des Entsendestaates, Ersuchen des Aufnahmestaates betreffend Beförderung, Transport, Gebrauch und Anwendung von Waffen zu erwägen.
3) Die Aufzählung strafbarer Handlungen gemäß Art. VII Abs. 2 lit. c ist nicht erschöpfend und umfasst für die Russische Föderation neben dem Aufgezählten auch andere Rechtsverletzungen, die gegen die Grundlagen der verfassungsgemäßen Ordnung und Sicherheit der Russischen Föderation gerichtet und in ihrem Strafgesetzbuch erfasst sind.
4) Gemäß Art. VII Abs. 4 des Abkommens geht die Russische Föderation davon aus, dass die Behörden des
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