Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

12. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien1 am 25. Juni 2019 in Übereinstimmung mit Art. 38 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/2019) die anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärten Vorbehalte zu den Art. 4, 7, 8 und 12 zurückgenommen sowie den Vorbehalt zu Art. 5 und 6 des Übereinkommens ab 1. Oktober 2019 für weitere drei Jahre erneuert.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben folgende weitere Staaten ihre erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren wie folgt erneuert:

? Schweden1 am 28. Juni 2019 mit Wirkung ab 1.
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