Kundmachung des Bundesministers für Justiz betreffend den Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2006

A.

Allgemeines Nach § 41 Abs. 2 B-GBG ist vom Leiter/von der Leiterin des Bundesministeriums für Justiz für das Justizressort ein Frauenförderungsplan auf der Grundlage des zum 1. Juli jeden zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für den Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen,

organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in 1. jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder 2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewerbungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder aber 3. in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 B-GBG entfallen,

im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz B-GBG).

Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4

B-GBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).

Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der 1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder 2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder 3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.

Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen (§ 40 Abs. 2 B-GBG).

Die unter Abschnitt B angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des angeführten Ausmaßes von 40% die Verpflichtung zur bevorzugten Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst (§ 42 B-GBG) und zur Bevorzugung von Frauen beim beruflichen Aufstieg

(§ 43 B-GBG) besteht, sofern nicht im Einzelfall in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe im Sinn der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 11. November 1997, in der Rechtssache C-409/95 –

Marschall, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-158/97 – Badeck, ua.) unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf § 4 B-GBG überwiegen.

Als sonstige „hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)“ sind anzusehen (Abschnitt B):

  1. im Bereich der Richter/innen (Art. IV RDG idF BGBl. Nr. 507/1994):

Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofs Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Oberlandesgerichte Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe erster Instanz...

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