Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 31. Mai 1988 über die Wahl der Klassenelternvertreter

Auf Grund des § 63 a des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 229/1988 wird verordnet:

Allgemeine Bestimmung

§ 1. Die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters)

ist als erster Tagesordnungspunkt der ersten Sitzung der Klassenforen zu Beginn des Schuljahres durchzuführen 1. in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der Volksschulen und der Sonderschule sowie der 1. Klasse der Hauptschule;

  1. in höheren Stufen der in Z 1 genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß § 63 a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;

  2. bei Zusammenlegung oder Teilung von Klassen;

    werden Klassen während des Unterrichtsjahres zusammengelegt oder geteilt, hat die Wahl in der gemäß § 63 a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes einzuberufenden Sitzung des Klassenforums stattzufinden.

    Wahlvorschläge

    § 2. Elternvereine im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes sowie die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt,

    Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters

    (Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder Klassenvorstand einzubringen. Nach dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorsitzenden (§ 3)

    sind Wahlvorschläge bei diesem zu erstatten. Der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand hat die bei ihm eingebrachten Wahlvorschläge dem Wahlvorsitzenden rechtzeitig zu übergeben. Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Annahme des Vorgeschlagenen.

    Wahlvorsitzender

    § 3. (1) Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters

    (Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule zu wählen.

    Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter

    (Stellvertreter) der betreffenden Klasse sein.

    (2) Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums

    (§ 63 a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) statt.

    Ãœber jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.

    (3) Das Wahlrecht ist offen, zB durch Handheben,

    auszuüben. Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.

    (4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit...

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