Bundesgesetz vom 9. Juli 1958, mit dem das Kunstakademiegesetz abgeändert wird (Kunstakademiegesetz-Novelle 1958).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes, BGBl.

Nr. 168/1948, in der Fassung der Kunstakademiegesetz-

Novelle 1954, BGBl. Nr. 177, hat zu lauten:

„(2) Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten Lehrer, ihre Entlohnung und die Entlohnung der Lehrbeauftragten sind durch eine Dienstordnung zu regeln, die vom Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen unter Beachtung folgender Grundsätze zu erlassen ist:

  1. Lehraufträge sind befristet und jederzeit widerruflich zu erteilen; durch die Ertei-

    lung eines solchen Lehrauftrages wird ein Dienstverhältnis nicht begründet.

  2. Der Entlohnung der Lehrkräfte ist ein Mindestsatz von 820 S und ein Höchstsatz von 2390 S für jede Jahreswochenstunde zugrunde zu legen.

  3. Es ist die Möglichkeit einer Beurlaubung außerhalb der Schulferien vorzusehen.

  4. Den Lehrkräften ist bei Dienstverhinderungen,

    die nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von ihnen herbeigeführt wurden, Anspruch auf Fortbezug der vollen Entlohnung für die Dauer von mindestens zwei und höchstens vier Monaten,

    längstens aber bis zum Ende des Vertragsverhältnisses zu gewähren.

  5. Es ist vorzusehen, daß das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten Lehrkräfte von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. September jedes Jahres ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.

  6. Es sind Bestimmungen zu treffen, wonach mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen mit...

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