Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem die Kunsthochschul-Dienstordnung geändert wird (3. Novelle zur Kunsthochschul-Dienstordnung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 77/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 296/1976, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche verpflichtet sind:

    Wochenstunden 1. Hauptfächer 30

  2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

    1. wissenschaftliche Fächer 17

    2. künstlerische Fächer 30

    3. Werkstättenunterricht 30

    4. künstlerische Hilfsdienste......30

    5. andere Fächer (z. B. Fremdsprachen und Fertigkeiten) .... 20"

  3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde pro Woche gelten:

    Artikel II

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978

    ...

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