Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. November 1983 über die Einrichtung von Studienrichtungen und Kurzstudien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz)

Auf Grund der §§ 7 und 17 des Bundesgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 187, über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung wird verordnet:

Einrichtung von Studienrichtungen

§ 1. An der Akademie der bildenden Künste in Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:

Malerei und Graphik; Bildhauerei; Medailleurkunst und Kleinplastik; Restaurierung und Konservierung; Bühnengestaltung.

§ 2. An der Hochschule für angewandte Kunst in Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:

  1. An der Abteilung Architektur die Studienrichtung Innenarchitektur.

  2. An der Abteilung Plastische Gestaltung und Design die Studienrichtungen: Industrial Design; Produktgestaltung; Mode; Textil.

  3. An der Abteilung Visuelle Kommunikation die Studienrichtungen: Visuelle Mediengestaltung;

    Bühnengestaltung.

  4. An der Abteilung Bildende Kunst die Studienrichtungen:

    Malerei und Graphik; Bildhauerei;

    Restaurierung und Konservierung.

    § 3. An der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:

  5. An der Abteilung Allgemeine Kunstlehre und Kunsterziehung die Studienrichtungen: Malerei und Graphik; Bildhauerei; Textil; Metall.

  6. An der Abteilung Umweltgestaltung die Studienrichtungen

    : Innenarchitektur; Industrial Design.

  7. An der Abteilung Angewandte Graphik und Kunsthandwerk die Studienrichtungen: Visuelle Mediengestaltung; Keramik.

    § 4. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:

  8. An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen

    : Komposition und Musiktheorie (mit den Studienzweigen: Komposition; Musiktheorie);

    Musikleitung (mit den Studienzweigen:

    Orchesterdirigieren; Chordirigieren; Korrepetition).

  9. An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:

    Klavier; Orgel; Cembalo;

    Klavierkammermusik; Klavier-Vokalbegleitung.

  10. An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen:

    Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;

    Gitarre; Harfe.

  11. An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte;

    Oboe; Klarinette; Fagott; Horn; Trompete;

    Posaune; Baßtuba; Schlaginstrumente.

  12. An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtungen

    : Instrumental(Gesangs)pädagogik;

    Musik- und Bewegungserziehung.

  13. An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen:

    Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen...

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