Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes)

72. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und das KWK-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzpaket des Bundes) Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Bundes-Energieeffizienzgesetz
Artikel 2: Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird
Artikel 3: Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz geändert wird
Artikel 4: Bundesgesetz, mit dem das KWK-Gesetz geändert wird (KWK-Gesetz-Novelle 2014)
Artikel 5: Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Artikel 1

Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz ? EEffG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Zweck des Gesetzes
§ 3. Umsetzung von Unionsrecht
§ 4. Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes
§ 7. Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele
§ 8. Nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem
2. Teil
Energieeffizienz bei Unternehmen
§ 9. Energiemanagement bei Unternehmen
§ 10. Energieeffizienz bei Energielieferanten
3. Teil
Branchenverpflichtungen
§ 11. Abschluss von Selbstverpflichtungen
4. Teil
Endenergieeffizienz beim Bund
1. Abschnitt
Allgemeine Pflichten des Bundes
§ 12. Vorbildfunktion des Bundes
§ 13. Verbreitung von Informationen für Marktteilnehmer und Bürger
2. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bundes
§ 14. Energieexperten und Energieberater des Bundes
§ 15. Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen
§ 16. Energieeinsparung des Bundes
5. Teil
Energiedienstleister und Energieaudits
§ 17. Qualitätsstandards für Energiedienstleister (Energieberatung, Energiedienstleistung, Energieaudits)
§ 18. Mindestkriterien für Energieaudits
6. Teil
Sicherung und Beschaffung von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 19. Kontrahierungspflicht energieeffizienter elektrischer Energie zu Marktpreisen
§ 20. Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen
§ 21. Ausgleichsbetrag
7. Teil
Monitoring der Energieeffizienz
1. Abschnitt
Regelungen bei der Raumwärme und bei Warmwasser
§ 22. Messgeräte für Wärme, Kälte und Warmwasser
§ 23. Gebäudedatenbank
2. Abschnitt
Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 24. Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 25. Nähere Bestimmungen über die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 26. Aufsicht über die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 27. Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
3. Abschnitt
Statistik
§ 28. Energiestatistik
8. Teil
Schlussbestimmungen
§ 29. Datenverkehr
§ 30. Berichtspflichten
§ 31. Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 32. Übergangsbestimmungen
§ 33. Inkrafttreten
§ 34. Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

§ 1.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Zweck des Gesetzes

§ 2. Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020

1. die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu steigern,
2. nationale Richtziele betreffend Energieeffizienz zu normieren,
3. die Vorbildwirkung des Bundes bei der Energieeffizienz festzulegen,
4. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen zu stärken sowie die Rahmenbedingungen für die Qualität von Energiedienstleistungen bundeseinheitlich festzulegen,
5. Energielieferanten zur Verbesserung der Endenergieeffizienz zu verhalten,
6. über die Forcierung der Energieeffizienz
a) den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
b) die Nachfrage nach Atomenergie zurückzudrängen,
c) unter expliziten Bezug auf die verbindlichen Zielvorgaben des unionsrechtlichen Klima- und Energiepakets für Österreich den Anteil erneuerbarer Energieträger am energetischen Endverbrauch zu erhöhen und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen kostenwirksam zu reduzieren,
d) den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
e) Energiekosten für Haushalte zu senken und Energiearmut einzudämmen
und damit einen Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung zu leisten.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt.

Gesamtstaatliche Ziele und Richtwerte

§ 4. (1) Ziel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass

1. der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet,
2. ein Beitrag für unionsrechtlich verbindliche, über das Jahr 2020 hinausgehende Energieeffizienzziele geleistet wird;
3. ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird und
4. bis zum 31. Dezember 2016 österreichweit durch gemäß der Richtlinie 2006/32/EG anrechenbare Maßnahmen von insgesamt mindestens 80,4 Petajoule nachgewiesen werden können.
Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.

(2) Zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und ?programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.

(3) Ab 2015 hat Österreich jährlich bis zum 30. April jedes Jahres über die bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte zu berichten.

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. Endenergieverbrauch: die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die von den Energielieferanten an die Endenergieverbraucher für energetische Zwecke abgesetzt wird;
2. Endenergieverbraucher: eine natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Art ihres Endverbrauches, Energieträger von Energielieferanten bezieht, um sie zu energetischen Zwecken im Inland einzusetzen und zu verbrauchen. Nicht als Endenergieverbraucher gelten Energieversorgungsunternehmen, sofern sie Energieträger zum Zweck der Energieumwandlung oder zum Transport leitungsgebundener Energieträger einsetzen;
3. Energieaudit: ein systematisches Verfahren im Einklang mit § 18 und Anhang III zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
4. Energieberatung: die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Verbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der allfälligen Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen;
5. Energiedienstleistung: der physische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;
6. Energieeffizienz (Endenergieeffizienz): das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz (Endenergieeinsatz);
7. Energieeffizienzeinheit: jene Energie in kWh, die durch Unternehmen im Rahmen von Branchenverpflichtungen oder des Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß § 10 im jeweiligen Kalenderjahr durch gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss;
8. Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 27; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig
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