Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. August 1987, mit der die Qualitätsklassenverordnung geändert wird

Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — hinsichtlich des § 90, soweit er den § 15 betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

Artikel I Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/

1968, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973, BGBl. Nr. 119/

1974, BGBl. Nr. 545/1975, BGBl. Nr. 589/1978

und BGBl. Nr. 409/1985 wird geändert wie folgt:

Nach Abschnitt I ist folgender Abschnitt anzufügen:

„Abschnitt J Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Speisekartoffeln (Erdäpfel)

§ 82. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Speisekartoffeln (Erdäpfel) und Speisefrühkartoffeln

(Heurige Erdäpfel) der Art „Solanum tuberosum L".

Sofern eine Bestimmung sowohl für Speisekartoffeln

(Erdäpfel) als auch für Speisefrühkartoffeln

(Heurige Erdäpfel) anzuwenden ist, werden diese im folgenden kurz Kartoffeln genannt.

(2) Der Verordnung unterliegen auch Kartoffeln,

die vom Erzeuger an Lagerungs- oder Sortierungs-

und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger abgegeben werden, jedoch lediglich hinsichtlich der Sortenechtheit und Sortenreinheit.

(3) Speisekartoffeln sind Kartoffeln, die zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind und die den folgenden Kochtypen entsprechen:

festkochend (speckige Kartoffeln);

vorwiegend festkochend;

mehligkochend (mehlige Kartoffeln).

Die dem jeweiligen Kochtyp entsprechenden Sorten sind in der Anlage 8 angeführt.

(4) Speisefrühkartoffeln (Heurige Kartoffeln)

sind Kartoffeln der neuen Ernte, die vor dem 10. August erstmalig in Verkehr gebracht werden und zum unmittelbaren Verbrauch durch den Menschen bestimmt sind.

§ 83. (1) Qualitätsklassenbezeichnungen für Kartoffeln sind:

„Klasse I" und „Klasse II".

(2) Kartoffeln, die in keine der im Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 84. (1) Die Kartoffeln müssen folgende Qualitätsmerkmale aufweisen:

ganz;

gesund, insbesondere frei von Naß-, Braun- und Trockenfäule, Oberflächenschorf (wenn der Befall

über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht), Tiefenschorf

(wenn der Befall über 10% der Knollenoberfläche hinausgeht), Hitze- und Frostschäden,

...

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