Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, mit der die Weinverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, wird im Einvernehmen mit dem (Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der Fassung der Verordnunigen BGBl. Nr. 2/1972,

BGBl. Nr. 45/1974, BGBl. Nr. 517/1978 und BGBl. Nr. 91/1980 wird geändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das fertige Getränk je Liter nicht mehr als 300 Milligramm gesamte, davon jedoch höchstens 50 Milligramm freie, Auslese nicht mehr als 350 Milligramm gesamte, davon jedoch höchstens 60 Milligramm freie, Eiswein, Beerenauslese, Ausbruch und Trockenbeerenauslese nicht mehr als 400 Milligramm gesamte, davon jedoch höchstens 75 Milligramm freie, schwefelige Säure, berechnet als SO2, enthalten."

  2. § 3 Abs. 1 Mt. b hat zu lauten:

    „b) Reiner, gefällter kohlensaurer Kalk.

    Er 'darf zur Entsäuerung des Weines bis zu einem Mindestgehalt von 0,4 Gramm Weinsäure je Liter verwendet werden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT