Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969, mit dem das Landarbeitsgesetz neuerlich abgeändert wird (Landarbeitsgesetz-Novelle 1969)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 279/1957, 241/1960, 97/1961, 10/1962, 194/

1964, 238/1965, 265/1967 und 283/1968, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aufgestellten Grundsätze werden wie folgt geändert:

  1. § 23 Abs. 2 lit. e hat zu lauten:

    „e) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;".

  2. § 39 wird aufgehoben. Die Überschrift zu

    § 39 hat zu entfallen.

  3. Die § 5 56 bis 59 haben zu lauten:

    „§ 56. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird,

    ab 5. 1. 1970 43 Stunden,

    ab 3. 1. 1972 2 Stunden,

    ab 6. 1. 1975 40 Stunden nicht überschreiten.

    (2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit ab 5. 1. 1970 47 Stunden,

    ab 3. 1. 1972 5 Stunden,

    ab 6. 1. 1975 44 Stunden,

    ab 5. 1. 1976 3 Stunden nicht überschreiten.

    (3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

    kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens sechzig Stunden verlängert werden.

    § 57. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige. Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um sechs Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen,

    daß die im § 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht

    überschritten wird.

    (2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Die Ausführungsgesetze haben über diese Verteilung Bestimmungen vorzusehen für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat.

    § 58. (1) Die Auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten auch über die Wochenarbeitszeit

    (§§ 56 und 57) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten.

    Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 :1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaß...

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