Bundesgesetz vom 15. Juli 1965, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962 abgeändert wird (1. Novelle zum LaDÜG. 1962)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 245, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 30 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß

    von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen aber bis zum Ausmaß

    von acht Wochenstunden verhalten werden."

  2. § 31 hat zu lauten:

    㤠31. (1) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden

    (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur im öffentlichen Interesse — sofern dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist — oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, zulässig; in letzerem Falle darf die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.

    (2) Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaße der Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit der Landeslehrer aus der Tätigkeit,

    die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon kann nur aus wichtigen

    öffentlichen Interessen abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers der der Verwendungsgruppe des vertretenen Landeslehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II L, Entgeltstufe 1, zu berechnen."

  3. § 35 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „(1). Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer

    (§ 39 Abs. 1), beträgt — unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 — 25 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 22 Wochenstunden."

  4. Dem § 35 Abs. 1 erster Satz ist anzufügen:

    „Die Lehrverpflichtung vermindert sich für die Verwaltung a) der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe

    (Bild und Tonträger),

    1. der Bücherei,

    2. der Schulwerkstätte und der Turnsaaleinrichtung,

    3. der Schulküche je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht verwendet werden, wobei jedoch die in lit. c und d angeführten Tätigkeiten nur jenen Lehrern zugewiesen...

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