Verordnung des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. November 1974, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 1974)

Auf Grund der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 121

und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/

1957, wird hinsichtlich der Bestimmungen über Ausnahmebereiche und der Bestimmungen über das Flugbeschränkungsgebiet Kolomannsberg sowie der Bestimmungen im Art. II Abs. 3 vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,

ansonsten vom Bundesminister für Verkehr

— hinsichtlich der Bestimmungen betreffend

überwachte. Lufträume und der Bestimmungen

über Flugbeschränkungsgebiete im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

überdies hinsichtlich der Bestimmungen

über das Flugbeschränkungsgebiet Wien und das Flugbeschränkungsgebiet Wien-Nord im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und hinsichtlich der Bestimmungen über das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler See im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft —

verordnet :

Artikel I Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/

1968, 383/1969, 22/1971 und 115/1972 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 121/1970 werden wie folgt geändert:

  1. Der § 2 Z. 36 hat zu lauten:

    „36. Manövrierflächen:

    jene Teile der Bewegungsflächen (§ 2 der Zivilflugplatz Verordnung 1972, BGBl.

    Nr. 313, in der jeweils geltenden Fassung),

    die für Start und Landung sowie für die damit unmittelbar verbundenen Bewegungen von Luftfahrzeugen zu verwenden sind;

    das sind Pisten und Rollwege beziehungsweise Fahrrinnen."

  2. Im § 3, dessen Überschrift „§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät" zu lauten hat, wird der Abs. 3 durch folgende Abs. 3

    und 4 ersetzt:

    „(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden,

    daß weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm, verursacht werden,

    als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges beziehungsweise des Luftfahrtgerätes unvermeidbar mit sich bringt. Bei Flügen mit Zivilluftfahrzeugen darf im österreichischen Hoheitsgebiet kein Überschallärm verursacht werden.

    (4) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät (wie Drachen,

    Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen)

    in Höhe von 150 m über Grund aufwärts oder innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der Zivilflugplatz-

    Verordnung 1972) ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zulässig. Solche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet erscheint.

    Sie sind insoweit mit Befristungen,

    Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist."

  3. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke darf nur auf jenen Funkfrequenzen,

    in jenen Sprachen und nach jenen Verfahren abgewickelt werden, die für diesen Zweck aufgetragen sind."

  4. Der § 7 Abs. 1 bis 3 hat zu lauten:

    „(1) Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet,

    über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt...

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