Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 30. August 1966 zur Durchführung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (Landesvertragslehrerverordnung 1966)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 des Landesvertragslehrergesetzes 1966,

BGBl. Nr. 172, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:

§ 1. Auf die im § 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966 genannten Personen ist die Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß

  1. an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt;

  2. sofern in dieser Vorschrift auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird,

    an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist;

  3. ...

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