ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Die Österreichische Bundesregierung und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, im Â
folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind, Â
  – vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,
– in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu Â
fördern und zu vertiefen, Â
  – in der Ãœberzeugung, dass dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Â
Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Prozess der Transition der Wirtschaft Â
der Bundesrepublik Jugoslawien schafft, Â
  – im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration Â
teilzunehmen, Â
  – im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft Â
zukommt, Â
  – ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, Â
wie folgt übereingekommen: Â
Artikel 1Â Â
(1) Die Vertragsparteien werden um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Â
Zusammenarbeit bemüht sein. Â
(2) Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, in Â
Ãœbereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft und den Verpflichtungen gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) und dem Allgemeinen Â
Zoll- und Handelsabkommen (GATT – 1994) erfolgen. Â
Artikel 2Â Â
Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen,
Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern. Â
Artikel 3Â Â
Unter Bedachtnahme auf die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen,
landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stim-
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men die Vertragsparteien überein, dass günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit Â
insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:Â Â
  – Landwirtschaft und Agrartechnik; Â
  – Forst- und Wasserwirtschaft; Â
  – Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte; Â
– Tabakindustrie; Â
  – Leichtindustrie, insbesondere Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie; Â
  – holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie; Â
  – Bergbau, mineralische Roh- und Grundstoffe; Â
  – Metallurgie, metallbe- und -verarbeitende Industrie; Â
– Maschinen- und Anlagenbau; Â
  – chemische und petrochemische Industrie; Â
  – Bauwesen, einschließlich...
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