ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, im Â

folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind, Â

  – vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,

– in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu Â

fördern und zu vertiefen, Â

  – in der Ãœberzeugung, dass dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Â

Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Prozess der Transition der Wirtschaft Â

der Bundesrepublik Jugoslawien schafft, Â

  – im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration Â

teilzunehmen, Â

  – im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft Â

zukommt, Â

  – ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, Â

wie folgt übereingekommen: Â

Artikel 1Â Â

(1) Die Vertragsparteien werden um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Â

Zusammenarbeit bemüht sein. Â

(2) Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften, in Â

Ãœbereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aus den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaft und den Verpflichtungen gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) und dem Allgemeinen Â

Zoll- und Handelsabkommen (GATT – 1994) erfolgen. Â

Artikel 2Â Â

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen,

Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern. Â

Artikel 3Â Â

Unter Bedachtnahme auf die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen,

landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stim-

 Â

men die Vertragsparteien überein, dass günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit Â

insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:Â Â

  – Landwirtschaft und Agrartechnik; Â

  – Forst- und Wasserwirtschaft; Â

  – Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte; Â

– Tabakindustrie; Â

  – Leichtindustrie, insbesondere Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie; Â

  – holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie; Â

  – Bergbau, mineralische Roh- und Grundstoffe; Â

  – Metallurgie, metallbe- und -verarbeitende Industrie; Â

– Maschinen- und Anlagenbau; Â

  – chemische und petrochemische Industrie; Â

  – Bauwesen, einschließlich...

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