Bundesgesetz vom 26. November 1969, mit dem Bestimmungen über landwirtschaftliche Pachtverträge getroffen werden (Landpachtgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Anwendungsbereich

§ 1. (1) Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen Verträge, durch die Grundstücke oder der Fischzucht dienende Teichgrundstücke allein oder gemeinsam mit Wohn- oder Wirtschaftsräumen oder anderen Sachen vorwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden

(Landpachtverträge). Die im § 1103 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Verträge sind im Sinne dieses Bundesgesetzes als Pachtverträge anzusehen.

(2) Nutzung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse, zur Haltung oder Züchtung von Nutztieren oder zur Fischzucht.

(3) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die den Bestimmungen des Kleingartengesetzes vom 16. Dezember 1958, BGBl. Nr. 6/1959, unterliegen,

sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

Unabdingbarkeit

§ 2. (1) Auf die in diesem Bundesgesetz bestimmten Rechte kann nicht wirksam verzichtet werden. Vereinbarungen, nach denen einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er diese Rechte ausübt oder nicht ausübt, sind unwirksam.

(2) Die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

Wirkung der Anordnungen

§ 3. Die nach diesem Bundesgesetz erlassenen gerichtlichen Anordnungen treten an die Stelle der entsprechenden Vertragsbestimmungen.

Angemessener Pachtzins

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als angemessen der Pachtzins, der von dem bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbaren Ertrag beiden Vertragsteilen den Anteil sichert, der dem Wert der zur Erzielung dieses Ertrages notwendigen beiderseitigen Leistungen entspricht; dabei sind insbesondere die Vertragsdauer, der Wert des Pachtgegenstandes nach Art, Beschaffenheit und

örtlicher Nachfrage, der Wert der beiderseits beigestellten Anlagen und Betriebsmittel sowie die sonst notwendigen beiderseitigen Leistungen,

Aufwendungen und Kosten zu berücksichtigen.

Richtpachtzeiten

§ 5. (1) Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes gelten die folgenden Richtpachtzeiten:

  1. für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes, der vorwiegend dem Erwerbsgartenbau,

    dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder der nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 15 Jahre;

  2. für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes anderer Art und für die Pacht eines einzelnen Grundstückes, das vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obst-

    bau dient oder das nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 10 Jahre;

  3. in allen übrigen Fällen 5 Jahre.

    (2) In die Richtpachtzeiten sind im Falle des Eintrittes in den Landpachtvertrag nach § 1116a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die Zeiten des Vormannes einzurechnen.

    ABSCHNITT II Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

    § 6. (1) Überwiegen die Interessen des Pächters an der Fortsetzung die des Verpächters an der Beendigung des Landpachtvertrages, so hat das Gericht auf Antrag des Pächters die Dauer des Landpachtvertrages zu verlängern.

    (2) Bei der Interessenabwägung nach Abs. 1

    ist insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der beiden Vertragsteile Bedacht zu nehmen. Die Interessen des Pächters überwiegen insbesondere dann nicht, wenn 1. ein Grund vorliegt, der den Verpächter zur Aufhebung des Landpachtvertrages nach

    § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt,

  4. der Pächter ohne Zustimmung des Verpächters wesentliche Teile des Pachtgegenstandes nicht nur vorübergehend anderen Personen überlassen hat,

  5. sich der Pächter weigert, der Erhöhung des Pachtzinses auf die angemessene Höhe zuzustimmen,

  6. der Verpächter dem Pächter einen nach Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz für den Pachtgegenstand beschafft,

  7. eine von vornherein schriftlich und bestimmt als Grund für die Beendigung des Landpachtvertrages bezeichnete Tatsache eingetreten ist, die in bezug auf die Beendigung des Landpachtvertrages für den Verpächter als wichtig und bedeutsam anzusehen ist.

    (3) Die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ist unzulässig, wenn die Dauer des Landpachtvertrages ausdrücklich auf eine solche Zeit vereinbart wurde, die der maßgebenden Richtpachtzeit (§ 5) entspricht oder diese übersteigt.

    (4) Wurde die Dauer des Landpachtvertrages nach Abs. 1 einmal...

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