Bundesgesetz über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. (BVWG-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H.

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma

„Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, mit dem Sitz in Wieselburg, 3250 Wieselburg/Erlauf zu gründen.

(2) Gesellschaftszweck ist die nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung der im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Liegenschaften und der in den entgeltlichen Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften sowie die grundsätzlich entgeltliche Durchführung von Forschung und von Versuchen. Die in das Eigentum der Gesellschaft und in den entgeltlichen Fruchtgenuß zu übertragenden Liegenschaften sind den Anhängen I und II zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bilden.

(3) Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die als ständige Übungsflächen der militärischen Nutzung zur Verfügung stehen, werden dieser nicht entzogen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Bareinlage von 55000000 S einzubringen. Die in Anhang I bezeichneten Liegenschaften gehen mit dem Tag des Wirksamwerdens der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch als Bestandteil der Sacheinlage in das Eigentum der Gesellschaft über. An den im Anhang II angeführten Liegenschaften kommt der Gesellschaft mit dem Tag des Wirksamwerdens der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand gemäß Anhang II aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos.

(5) Das derzeit an den Bundesversuchswirtschaften vorhandene Zugehör, insbesondere Maschinen,

Geräte, Kraftfahrzeuge, Betriebsmittel, Einrichtungen, sowie der Tier- und Pflanzenbestand gehen mit der Wirksamkeit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in das Eigentum der Gesellschaft

über.

(6) Die Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl,

Königshof und Wieselburg in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein.

(7) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizufügen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

(9) Innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Gesellschaft ist vom Geschäftsführer der Generalversammlung ein Unternehmenskonzept vorzulegen. Dieses Konzept bedarf der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Aufsichtsrat.

(10) Die Verwaltung des...

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