Bundesgesetz vom 19. Juni 1980, mit dem das Landwirtschaftsgesetz 1976 geändert wird (Landwirtschaftsgesetz-Novelle 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 299, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1978 und des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Landwirtschaftsgesetz 1976 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 8 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse zur Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft eines Landes dem betreffenden Land zur Verfügung zu stellen.

    Für das in Betracht kommende Land gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß."

  2. § 12 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1982 außer Kraft."

    ...

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