Briefwechsel zum Langfristigen Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Siehe BGBl. Nr. 499/1973 und 709/1974

DER ERSTE STELLVERTRETER DES MINISTERS UND STAATSSEKRETÄR IM MINISTERIUM FÜR AUSSENHANDEL DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK Wien, am 22. September 1978

Herr Bundesminister!

Namens der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:Â Â

Ausgehend von der positiven Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Staaten besteht Einvernehmen darüber, die in Artikel 12

des „Langfristigen Handels- und Zahlungsabkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung" vom 30. August 1973

mit 31. Dezember 1978 begrenzte Gültigkeitsdauer um weitere fünf Jahre, bis zum 31. Dezember 1983, zu verlängern.

Seine Gültigkeit verlängert sich danach automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine andere bilaterale Vereinbarung getroffen wird oder einer der Abkommenspartner das Abkommen kündigt. Eine Kündigung hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege zu erfolgen.

Die mit diesem Briefwechsel vereinbarte Regelung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Bundesminister,

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

G. Beil m. p.

An den Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie der Republik Österreich Dr. Josef Staribacher Wien DER BUNDESMINISTER FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE DER REPUBLIK ÖSTERREICH Wien, am 22. September 1978

Herr Staatssekretär!

Namens der Österreichischen Bundesregierung beehre ich mich, den Erhalt des nachstehenden Schreibens und mein Einverständnis mit dessen Inhalt mitzuteilen:

„Namens der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:

Ausgehend von der positiven Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Staaten besteht...

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