LANGFRISTIGES ABKOMMEN über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind,
gemäß den Bestimmungen des Vertrages
über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 17. Oktober 1955,
unter Berücksichtigung der Ziele, die im
österreichisch-sowjetischen Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vom 24. Mai 1968 sowie im Abkommen
über die Entwicklung der wirtschaftlichen,
wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit vom 1. Februar 1973 und im Programm zur Vertiefung der österreichisch-
sowjetischen wirtschaftlichen, wissenschaftlich-
technischen und industriellen Zusammenarbeit für zehn Jahre vom 3. Juli 1973 gesetzt wurden,
mit Genugtuung eine bedeutende Erweiterung des Warenverkehrs zwischen beiden Ländern feststellend, die auf der Grundlage des Langfristigen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 5. August 1970 zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erreicht wurde,
vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu fördern,
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden eine ständige und wesentliche Erhöhung des Handels zwischen beiden Ländern sowohl mit traditionellen als auch neuen Waren anstreben.
Artikel 2
Zur Erreichung dieses Zieles werden beide Regierungen in ihrem Bereich alle Anstrengungen unternehmen, die auf a) eine weitere Erhöhung der Lieferungen von
österreichischen und sowjetischen Maschinen,
Ausrüstungen und sonstiger verschiedener Waren einer möglichst breiten Warennomenklatur,
darunter Konsumgüter,
-
eine Weiterentwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit durch gemeinsame Beteiligung an der Projektierung und Errichtung industrieller Anlagen,
darunter auch auf Kompensationsbasis, und ebenso durch Aufnahme industrieller Kooperation zwischen österreichischen Unternehmen und sowjetischen Außenhandelsorganisationen gerichtet sind.
Artikel 3
Der Warenverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird gemäß den in beiden Staaten für die Ein- und Ausfuhr in Kraft stehenden Gesetzen und Verordnungen...
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