Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2005)

180. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2005) Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005, wird verordnet:

§ 1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

1. an allen Samstagen vom 2. Juli 2005 bis einschließlich 3. September 2005 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und auf der Brennerautobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd, wenn das Ziel der Fahrt südlich des Brenners liegt;
2. an allen Samstagen vom 2. Juli 2005 bis einschließlich 10. September 2005 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der
a) Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein, ausgenommen der Autobahnzubringer zwischen dem Knoten Graz-Ost und der Kreuzung der B 73;
b) Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
c) Semmering Schnellstraße S 6 im gesamten Bereich;
d) Murtal Schnellstraße S 36 im gesamten Bereich;
3. an allen Samstagen vom 2. Juli 2005 bis einschließlich 10. September 2005 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
b) Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
e) Aachensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
f) Friesacher Straße B 317 im gesamten Bereich

verboten.

§ 2. Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT