Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, betreffend Änderungen des Lastverteilungsgesetzes (Lastverteilungs-Novelle 1948).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 6. März 1946, B. G. Bl.

Nr. 83, über Maßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung {Lastverteilungsgesetz)

wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2, Abs. (2), hat zu lauten:

    „Der Bundeslastverteiler ist ein Organ des Bundesministeriums für Energiewirtschaft und Elektrifizierung."

  2. § 2, Abs. (3), entfällt.

  3. § 3, Abs. (1), hat zu lauten:

    „Dem Bundeslastverteiler obliegt es, soweit dies zur Sicherung der gefährdeten Elektrizitätsversorgung erforderlich ist:

  4. den Bundesländern Landesverbrauchskontingente vorzuschreiben, bei deren Ermittlung die Verhältnisse in den Bundesländern zu berücksichtigen sind;

  5. die Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie an die Verbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit zu regeln, insbesondere Stromverbraucher vorübergehend vom Strombezug auszuschließen oder in der Stromabnahme zu beschränken. Er kann erforderlichenfalls Stromverbraucher mit einem Monatsverbrauch von mehr als 5000 kWh aus dem Landesverbrauchskontingent ausscheiden und ihren Verbrauch einer gesonderten Regelung unterziehen;

  6. den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und Besitzern von Eigenanlagen zur Stromerzeugung Anweisungen zu geben,

    welche sich zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie als unbedingt notwendig erweisen, soweit dadurch bestehende wasserrechtliche Verpflichtungen oder gleichgeartete Rechte nicht berührt werden."

  7. Einzufügen ist:

    „§ 3 a. Für die entgegen den Stromverbrauch-

    Beschränkungsmaßnahmen unzulässigerweise mehrverbrauchte elektrische Energie sind durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen von den Stromverbrauchern Mehrgebühren einzuheben.

    Die Höhe der Mehrgebühren wird durch Verordnung festgesetzt. Sie darf 2 S je kWh nicht übersteigen; Die Hälfte der eingehobenen Mehrgebühren verbleibt den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

    während der Rest an das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung abzuführen und zur Deckung der Kosten der Lastverteilung zu verwenden ist."

  8. § 4 hat zu lauten:

    „Die Landeshauptmänner (der Bürgermeister der Stadt Wien) bestellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung Landeslastverteiler. Die Abberufung der Landeslastverteiler erfolgt in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung."

  9. § 5, Abs. (2), hat zu lauten:"

    Den Landeslastverteilern stehen in bezug auf die...

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