Bundesgesetz vom 29. Juni 1954, betreffend Änderungen des Lastverteilungsgesetzes (Lastverteilungs-Novelle 1954).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Lastverteilungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 207,

wird abgeändert wie folgt:

  1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Zur näheren Ausführung der im Abs. 1 genannten Maßnahmen kann das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe Anordnungen erlassen,

    die im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

    kundzumachen sind."

  2. § 3 erhält folgende Abs. 4, 5 und 6:

    „(4) Maßnahmen, die in einer Verfügung nach Abs. 1 oder in einer Anordnung nach Abs. 2 getroffen sind, werden nur in Zeiträumen wirksam, in denen die Elektrizitätsversorgung gefährdet ist. Die Entscheidung,

    daß die Elektrizitätsversorgung gefährdet ist, obliegt auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Betriebe der Bundesregierung; dies gilt auch von der Feststellung, daß die Gefährdung behoben ist.

    (5) Beschlüsse der Bundesregierung nach Abs. 4 sind vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im,

    Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen und treten am Tage der Kundmachung in Kraft, sofern hierin nicht anderes festgesetzt ist.

    (c) Anordnungen nach Abs. 2 treten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 4 am Tage ihrer Kundmachung in Kraft."

  3. § 5 erhält folgenden Abs. 6:

    „(G) Für Maßnahmen nach Abs. 2 bis 4

    gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4

    und 5."

  4. § 14 hat zu lauten:

    „§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht gemäß § 2

    1. 1 und § 3 Abs. 4 die Bundesregierung zur Vollziehung berufen ist, das Bundes-

    ministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen mit den jeweils...

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