Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 1. Dezember 1952 zur Durchführung des Lastverteilungsgesetzes 1952 (Lastverteilungsverordnung 1952).

Auf Grund des Lastverteilungsgesetzes 1952,

BGBl. Nr. 207, wird verordnet:

  1. ABSCHNITT.

    Organisation der Lastverteilung.

    § 1. Grundsätze.

    Zur Sicherstellung der infolge des Krieges und seiner Nachwirkungen gefährdeten Elektrizitätsversorgung wird die Versorgung der Verbraucher mit elektrischer Energie geregelt:

  2. durch Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen;

  3. durch Anordnungen zur Stromerzeugung.

    § 2. Dringlichkeit s- und Schaltstufen.

    (1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh monatlich wird die Abgabe der verfügbaren elektrischen Energie aus den der öffentlichen Versorgung dienenden Netzen entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung ihrer Produktion mengenmäßig gestaffelt (Dringlichkeitsstufen);

    der unter Bedachtnahme auf die Dringlichkeitsstufen zulässige Höchstverbrauch wird jeweils durch die Schaltstufen bestimmt.

    (2) Die Schaltstufen werden jeweils entsprechend dem Umfang des gesicherten Aufkommens an elektrischer Energie und unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Energiequellen aufgerufen.

    (3) Die jeweils aufgerufene Schaltstufe wird gemäß § 3 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes 1952 kundgemacht.

    § 3. Landesgruppenlisten.

    (1) Die Landeslastverteiler haben das Stromversorgungsnetz ihres Bundeslandes in Netzgruppen mit möglichst gleicher Anschlußleistung einzuteilen und die Netzgruppen im Hinblick auf notwendig werdende gebietsweise Gruppenabschaltungen

    (§ 8 Abs. 1 lit. c) zu reihen (Landesgruppenliste).

    (2) Hiezu sind Vorschläge von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen des Bundeslandes durch den Landeslastverteiler einzuholen;

    überdies haben die Landeslastverteiler die Entwürfe der Landesgruppenlisten dem Lastverteilungsbeirat für ihr Bundesland zur Beratung und sodann dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen.

    (3) Die Landesgruppenliste ist nach § 5 Abs. 2

    des Lastverteilungsgesetzes 1952 kundzumachen.

  4. ABSCHNITT.

    Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.

    § 4. Langfristige Stromverbrauchs-

    Beschränkungsmaßnahmen.

    Wenn die Versorgung mit elektrischer Energie während eines längeren Zeitraumes gefährdet ist,

    kommen als langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen folgende Beschränkungen des Verbrauches an elektrischer Energie durch bestimmte Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher in Betracht:

  5. Mengenmäßige Beschränkungen;

  6. Beschränkungen hinsichtlich der Leistung;

  7. Beschränkungen auf bestimmte Tage oder Tagesstunden;

  8. das Verbot der Benützung bestimmter Stromverbrauchsgeräte und deren Plombierung sowie das Verbot der Benützung des elektrischen Stromes zu bestimmten Zwecken, und zwar allgemein oder an bestimmten Tagen oder Tagesstunden oder bis zu einer gewissen Menge oder Leistung.

    § 5. Strombezugsgenehmigungen.

    (1) Für Verbraucher mit einem uneingeschränkten Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh monatlich wird die zulässige Höchstverbrauchsmenge an elektrischer Energie durch Strombezugsgenehmigungen bestimmt.

    (2) In den Strombezugsgenehmigungen wird die zulässige monatliche Höchstverbrauchsmenge an elektrischer Energie gestaffelt nach Dringlichkeitsstufen

    (§ 2) festgestellt; bei Aufruf einer Schaltstufe gelten die für die freigegebenen Dringlichkeitsstufen zugemessenen Strommengen als zulässige Höchstverbrauchsmenge.

    (3) Die Strömbezugsgenehmigungen werden vom Landeslastverteiler, bei Verbrauchern jedoch,

    deren Verbrauch durch den Bundeslastverteiler gesondert geregelt wird, vom Bundeslastverteiler erteilt.

    (4) Der Elektrizitätsversorgungsunternehmung,

    die den betreffenden Verbraucher versorgt, ist die Strombezugsgenehmigung bekanntzugeben.

    (5) Verbraucher, deren Verbrauch erst nach Anordnung von Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen das nach Abs. 1 erforderliche Ausmaß erreicht, haben binnen 14 Tagen nach Eintritt dieser Voraussetzung um eine Strombezugsgenehmigung anzusuchen.

    § 6. Allgemeine Stromverbrauchsregelung.

    (1) Beschränkungen des Verbrauches an elektrischer Energie hinsichtlich der Menge oder der Leistung (§ 4 Z. 1 und 2) für Verbraucher mit einem uneingeschränkten Stromverbrauch von weniger als 1000 kWh monatlich sowie Beschränkungen des Verbrauches an elektrischer Energie durch bestimmte Verbrauchergruppen nach § 4 Z. 3 und 4 werden gemäß § 3 Abs. 2

    des Lastverteilungsgesetzes 1952 als bundeseinheitliche Verteilungsregelung des Bundeslastverteilers kundgemacht („Allgemeine Stromverbrauchsregelung").

    (2) Die Allgemeine Stromverbrauchsregelung ist dem Lastverteilungsbeirat für Österreich zur Beratung vorzulegen; bei Gefahr im Verzuge ist sie ihm nachträglich, sobald als möglich, zu unterbreiten.

    § 7. Durchführung langfristiger Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen.

    (1) Hat der Bundeslastverteiler langfristige Stromverbrauchs-Beschränkungsmaßnahmen angeordnet

    (§ 12), so haben die Landeslastverteiler unverzüglich. Maßnahmen nach § 4 durch Kundmachung (§ 5 Abs. 2 des Lastverteilungsgesetzes 1952) für das betreffende Bundesland in Wirksamkeit zu setzen, sofern sich nicht aus der Stromlage ergibt, daß eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Verteilungsregelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des Landesverbrauchskontingentes führen wird. In der Kundmachung ist auf die Allgemeine Stromverbrauchsregelung

    (§ 6) und auf die Rechtsfolgen des unzulässigen Mehrverbrauches...

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