Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, mit der die Verordnung über lebende Muscheln (Muschelverordnung) geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:

Die Muschelverordnung, BGBl. II Nr. 93/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

  2. Nach § 3 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:

    „7. Der Gehalt an „Amnesic Shellfish Poison“ (ASP) in den verzehrbaren Muschelteilen (ganze Körper  oder  einzeln  verzehrbare  Teile)  darf  bei  HPLC-Analyse  20 mg  Domoic  acid  je Kilogramm Muschelfleisch nicht übersteigen.“

  3. Nach § 6 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

    „(6) Jede Partie lebender Muscheln, die für einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind, muß mit einem Registrierschein zur Identifizierung von Partien lebender Muscheln versehen sein, der den Anforderungen der...

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