Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956, womit die Geltungsdauer des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952 verlängert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1955, und des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist für die Zeit vom 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,

BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 272, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 hat Z. 7 zu entfallen; die bisherigen Z. 8 und 9 erhalten die Bezeichnungen „7"

    und „8".

  2. Im § 13 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

    „31. Dezember 1956" die Worte „31...

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