Bundesgesetz vom 28. November 1960, mit dem das Lebensmittelgesetz 1951 abgeändert wird (Lebensmittelgesetznovelle 1960).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239,

wird abgeändert wie folgt:

  1. Im Abs. 1 des § 7 a sowie im § 23 Abs. 3 lit. b ist der Ausdruck „der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und Wien namens der österreichischen Landwirtschaftskammern" durch den Ausdruck „der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

    Österreichs" zu ersetzen.

  2. Der Abs. 2 des § 7 a erhält folgende Fassung:

    „(2) Auf die landwirtschaftliche Produktion finden die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a keine Anwendung, sofern es sich nicht um Tätigkeiten landwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder um einen regelmäßigen Verkehr mit Lebensmitteln handelt, der sich vom Verkehr mit Lebensmitteln in einschlägigen Gewerbebetrieben nicht unterscheidet."

  3. Dem § 7 a sind die nachfolgenden Abs. 3

    und 4 anzufügen:

    „(3) Auf den Verkauf, das Feilhalten, die Bezeichnung,

    die Verpackung und den Transport von Milch und Milchprodukten finden ungeachtet der im Abs. 2 festgesetzten Ausnahme die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a uneingeschränkt Anwendung, sofern solche Lebensmittel nicht für den Verbrauch innerhalb der bäuerlichen Hausgemeinschaft bestimmt sind.

    (4) Auf Produkte, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung unter Hinweis auf ihre besondere Eignung als Nahrung für Kinder oder Kranke in den Verkehr gesetzt zu werden, finden die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a uneingeschränkt Anwendung."

    Artikel II.

    Die folgenden Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

  4. Verordnung der Ministerien des Inneren und des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl.

    Nr. 239, betreffend das Verbot des Verkaufes und der Verwendung des japanischen Sternanis

    (Skimmifrüchte) zu arzneilichen Zwecken und zu Genußmitteln jeder Art.

  5. Verordnung der Ministerien des Inneren,

    der Justiz, des Handels und des Verkehrs vom 5. September 1899, RGBl. Nr. 182, betreffend die Bezeichnung der Malz(Malton)weine.

  6. Verordnung der Ministerien des Inneren,

    der Justiz, der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues vom 12. April 1906, RGBl. Nr. 83,

    betreffend die Mischung von Rüben(Rohr)- und Stärkesirup.

  7. Verordnung des Ministeriums des Inneren vom 18. April 1908, RGBl. Nr. 77, mit welcher Vorschriften über die chemische Untersuchung von Farben, welche bei der Erzeugung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen verwendet werden dürfen, erlassen werden.

  8. Verordnung des Ministeriums des Inneren im...

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