Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV geändert wird

408. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird - hinsichtlich des § 19 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Wort "Verzehrprodukten" durch das Wort "Nahrungsergänzungsmitteln" ersetzt.

2. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung "(1)".

3. In § 3 Abs. 2 und 3, § 5 und § 6 wird "§ 4" durch "§ 4 Abs. 1" ersetzt.

4. Dem § 4 Abs. 1 Z 7 lit. g wird folgender Satz angefügt:

Von den vorgenannten Regelungen sind bis zum 25. November 2007 jene in Anhang IV genannten Zutaten und Stoffe ausgenommen.

5. § 4 Abs. 1 Z 11 wird gestrichen.

6. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Abs. 2, 3, 4 und 5 angefügt:

"(2) Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: "Erhöhter Koffeingehalt". Nach dieser Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee-oder Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff "Kaffee" oder "Tee" enthält.

(3) Enthalten Süßwaren oder Getränke, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l (diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse), ist die Angabe "enthält Süßholz" unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff "Süßholz" ist bereits in der Zutatenliste oder in der Sachbezeichnung enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

(4) Enthalten Süßwaren, Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von...

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