Verordnung des Bundesministeriums für Handel und "Wiederaufbau vom 28. Februar 1947 über die Regelung des Verkehrs mit Leder (Lederbewirtschaftungsverordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B.G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung von Vorschriften zur Regelung des Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet:

§ 1. (1) Der Verkehr mit Leder aller Art (im folgenden kurz „Leder" genannt) wird staatlich geregelt ((bewirtschaftet).

(2) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den gesamten Inlandsverkehr mit Leder sowie auf die Einfuhr und Ausfuhr von diesem.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung obliegt dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften wird die Bewirtschaftungsstelle für Leder bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (im folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle"

genannt) betraut, die sich bei der Versorgung der Ledererzeugung mit Roh- und Hilfsstoffen und bei der Regelung der Erzeugung und Verteilung von Leder der hiefür bestehenden gemeinsamen Einrichtungen der Erzeuger von Leder sowie der Händler mit diesem bedient.

(3) Die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle werden unter der Leitung eines Ausschusses von zwei Geschäftsführern kollektiv geführt, von denen einer von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der zweite vom Arbeiterkammertag bestellt wind.

(4) Der Ausschuß [Abs. (3)] (besteht aus je einem Vertreter der Unternehmungen der ledererzeugenden Industrie und des ledererzeugenden Gewerbes und einem Vertreter der Unternehmungen des Häutehandels, ferner der gleichen Anzahl von Vertretern der Arbeiterschaft und je einem Vertreter der Dienstgelber und Dienstnehmer der Landwirtschaft. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau auf Vorschlag der zuständigen Berufsvereinigungen bestellt,

wobei diese hinsichtlich der Auswahl des Vertreters der Dienstnehmer der Landwirtschaft an den Vorschlag des Gewerkschaftsbundes gebunden sind.

§ 3. Die Bewirtschaftungsstelle kann nach den Weisungen des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einzelfalle Anweisungen

über die Art und den Umfang der Erzeugung,

Bearbeitung, Verarbeitung, Abgabe und Lagerung von Leder erteilen.

§ 4. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an dürfen Unternehmungen, die Leder erzeugen, verbrauchen, einlagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, über diese Ware nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung verfügen.

(2) Sie dürfen Rechtsgeschäfte über diese Ware...

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