Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 28. November 1986, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe geändert wird

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 279/1986, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 106/1975, über die Reifeprüfung in den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 579/1977 wird wie folgt geändert:

  1. Dem 8. Abschnitt wird folgender 9. Abschnitt angefügt:

    „9. ABSCHNITT Sonderbestimmungen für die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik

    § 23. (1) Abweichend von den Bestimmungen des

    § 2 Abs. 2 lit. a hat der Prüfungskandidat gleichzeitig mit der Anmeldung das von ihm gemäß Abs. 2

    lit. b gewählte Prüfungsgebiet der schriftlichen Klausurprüfung, die von ihm gemäß Abs. 2 lit. c gewählte Variante der Projektarbeit sowie das von ihm gemäß Abs. 3 lit. b gewählte Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

    (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 5

    Abs. 1 und § 6 Abs. 2 hat die Klausurprüfung zu umfassen:

    a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch

    (§ 6 Abs. 1);

    b) eine schriftliche Klausurarbeit in Lebender Fremdsprache oder in Rechnungswesen nach Wahl; die schriftliche Klausurarbeit in Lebender Fremdsprache hat aus einer Ãœbersetzung einer fremdsprachlichen Textstelle

    (200—250 Wörter) und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den Text-Bezug nehmen,

    zu bestehen. Die schriftliche Klausurarbeit in Rechnungswesen hat einen Jahresabschluß

    mittleren Umfanges aus dem Bereich eines Handels- oder Fertigungsbetriebes, eine oder mehrere Aufgaben aus dem Bereich der Kostenrechnung und/oder Kalkulation sowie eine oder mehrere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des Rechnungswesens zu umfassen.

    Die Arbeitszeit im Prüfungsgebiet Lebende Fremdsprache oder Rechnungswesen hat 5 Stunden zu betragen;

    c) eine Projektarbeit gemäß der Anlage, wobei der Prüfungskandidat zwischen den folgenden Varianten zu wählen hat:

  2. französische Arbeit in der gewerblichen Fertigung und englische Arbeit in der industriellen Fertigung,

  3. englische Arbeit in der gewerblichen Fertigung und französische Arbeit in der industriellen Fertigung.

    Die Arbeitszeit hat 45 Stunden zu betragen,

    wovon 3 Stunden für den Entwurf in der gewerblichen Fertigung zu verwenden sind und insgesamt 30 bis 32 Stunden auf die praktische Durchführung in der gewerblichen sowie in der industriellen Fertigung zu entfallen haben.

    (3)...

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