Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3. März 1953 zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 176, betreffend einige Bestimmungen zur Lenkung der landwirtschaftlichen Erzeugung (Weinbaugemeinden- und Weinbauriede-Verordnung).

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 176, betreffend einige Bestimmungen zur Lenkung der landwirtschaftlichen Erzeugung, wird nach Anhörung der zuständigen Landwirtschaftskammern verordnet:

§ 1. (1) Die in den nachfolgenden Paragraphen aufgezählten Gemeinden sind Weinbaugemeinden,

die angeführten Gebietsteile der Weinbaugemeinden Weinbauriede im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 176, betreffend einige Bestimmungen zur Lenkung der landwirtschaftlichen Erzeugung.

(2) In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien haben die Bezirksverwaltungsbehörden ein Verzeichnis der in ihrem Bereich liegenden Weinbaugemeinden und — unter Anführung der genauen Abgrenzung — auch der Weinbauriede anzulegen.

(3) Die Einsicht in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 ist jedermann gestattet.

§ 2. Die Weinbaugemeinden und Weinbauriede des Bundeslandes Burgenland sind:

Thoma BGBl. Nr...

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