Kundmachung des Bundeskanzlers vom 12. Jänner 1970 betreffend den Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Liechtenstein am 28. Oktober 1969 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. Nr. 320/1969) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 30 Absatz 2 am 26. Jänner 1970 für Liechtenstein in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Liechtenstein folgende Vorbehalte erklärt und folgende Erklärungen abgegeben:

Artikel 1: Im Fürstentum Liechtenstein ist eine Auslieferung grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, daß die Person, gegen die ein Verfahren anhängig ist, vor die ordentlichen Gerichte des ersuchenden Staates gestellt wird. Es behält sich daher das Recht vor, eine Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, daß der ersuchende Staat diesbezüglich eine angemessene Zusicherung abgibt.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß nach liechtensteinischem Gesetz eine Auslieferung von liechtensteinischen Staatsangehörigen nicht gestattet ist. Sobald sie das Gebiet des Fürstentums betreten, werden sie von liechtensteinischen Behörden gemäß liechtensteinischem Gesetz (Paragraph 36 des Strafgesetzbuches) für im Ausland begangene strafbare Handlungen vor Gericht gestellt,

was immer auch die Gesetze des Staates vorsehen, in welchem die strafbare Handlung begangen wurde. Im Sinne dieses Übereinkommens sind „Staatsangehörige" Personen, die im Besitz...

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