Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. Jänner 1970 betreffend den Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Übereinkommen vom 20 April 1969 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Liechtenstein seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 366/1969) am 28. Oktober 1969 hinterlegt.

Die Beitrittsurkunde Liechtensteins enthält folgende Erklärungen beziehungsweise Vorbehalte:

  1. Zu Artikel 5 Absatz 1

    Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß das Fürstentum Liechtenstein die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Anwendung von Zwangsmitteln von der in Artikel 5

    Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angeführten Bedingung abhängig macht.

  2. Zu Artikel 16 Absatz 2

    Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß

    Rechtshilfeersuchen und beigefügten...

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