Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, mit dem die Liste XXXII-Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I 1. Die im Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen enthaltene Liste XXXII—Österreich, BGBl. Nr. 397/

1967, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage A abgeändert.

  1. Die dem Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossene

    österreichische Note vom 29. Juni 1967 an die Delegation der USA, BGBl. Nr. 397/

    1967, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B abgeändert.

  2. Die im Bundesgesetz vom 10. Juni 1965,

    BGBl. Nr. 169, mit dem die Liste XXXII —

    Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen abgeändert wird, enthaltene Anlage B wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C abgeändert.

  3. Die im Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 enthaltene Liste XXXII—Österreich, BGBl. Nr. 225/

    1964, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage D abgeändert.

  4. Die im Protokoll zum Allgemeinen Zoll-

    und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 enthaltene Liste XXXII — Österreich, BGBl. Nr. 53/1964, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage E abgeändert.

  5. Die im Bundesgesetz über die Ergebnisse der Kündigungsverhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens enthaltene Liste D „Neue Konzessionen bei Tarifnummern,

    welche in der in Kraft stehenden Liste nicht enthalten sind", BGBl. Nr. 116/1961,

    wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage F abgeändert.

  6. Die im Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

    (GATT) enthaltene Liste XXXII—Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, betreffend Torquay-Listen, BGBl. Nr. 101/1960,

    wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage G abgeändert.

  7. Die im Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

    (GATT) enthaltene Liste XXXII — Österreich zum...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT