Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971, mit dem die Liste XXXII-Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) abgeändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I 1. Die im Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen enthaltene Liste XXXII—Österreich, BGBl. Nr. 397/
1967, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage A abgeändert.
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Die dem Genfer Protokoll (1967) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossene
österreichische Note vom 29. Juni 1967 an die Delegation der USA, BGBl. Nr. 397/
1967, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B abgeändert.
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Die im Bundesgesetz vom 10. Juni 1965,
BGBl. Nr. 169, mit dem die Liste XXXII —
Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen abgeändert wird, enthaltene Anlage B wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C abgeändert.
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Die im Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 enthaltene Liste XXXII—Österreich, BGBl. Nr. 225/
1964, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage D abgeändert.
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Die im Protokoll zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 enthaltene Liste XXXII — Österreich, BGBl. Nr. 53/1964, wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage E abgeändert.
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Die im Bundesgesetz über die Ergebnisse der Kündigungsverhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens enthaltene Liste D „Neue Konzessionen bei Tarifnummern,
welche in der in Kraft stehenden Liste nicht enthalten sind", BGBl. Nr. 116/1961,
wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage F abgeändert.
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Die im Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) enthaltene Liste XXXII—Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, betreffend Torquay-Listen, BGBl. Nr. 101/1960,
wird nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage G abgeändert.
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Die im Achten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) enthaltene Liste XXXII — Österreich zum...
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