Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch- Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet.

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet, welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind, in der Absicht, auf bestimmten Straßen ihrer Staaten einen erleichterten Durchgangsverkehr zu gestatten, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:

Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger,

Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes und Herrn Ministerialdirigenten Dr. Wilhelm Ter-

Nedden, Leiter der Abteilung Allgemeine Verkehrspolitik und Verkehrswirtschaft im Bundesverkehrsministerium,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Teile lassen einen nach den Bestimmungen dieses Abkommens erleichterten Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern auf folgenden Straßen zu:

  1. durch deutsches Gebiet:

    1. deutsche Bundesstraße 31 von der Staatsgrenze bei Schwarzbach bis zur Staatsgrenze bei Meileck mit der Maßgabe,

      daß mit Kraftfahrzeugen auch die Autobahn Salzburg—München von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung der Bundesstraße 20 nach Bad Reichenhall und diese bis zur Einmündung in die Bundesstraße 31 benützt werden dürfen,

    2. deutsche Bundesstraße 305 von der Staatsgrenze bei Schellenberg bis zur Einmündung in die Bundesstraße 31 bei Unterjettenberg und diese bis zur Staatsgrenze bei Meileck;

  2. durch österreichisches Gebiet:

    1. österreichische Bundesstraße Nr. 190 von der Staatsgrenze bei Griesen bis zur Bundesstraße Nr. 189 a,

    2. österreichische Bundesstraße Nr. 189 a,

    3. österreichische Bundesstraße Nr. 189 von Lermoos über Reutte zur Staatsgrenze zwischen Ulrichsbrücke und Füssen,

    4. österreichische Bundesstraße Nr. 196 von Ulrichsbrücke über Vils zur Staatsgrenze zwischen Schönbichl und Pfronten.

    (2) Ein Abweichen von diesen Straßen ist nicht gestattet. Wird eine Durchgangsstraße unbefahrbar,

    werden die zuständigen Behörden nach Möglichkeit einen Umleitungsweg zur Verfügung stellen.

    Artikel 2

    Der erleichterte Straßendurchgangsverkehr unterliegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.

    Artikel 3

    (1) Die Durchfahrt muß auf deutschem Gebiet innerhalb von zwei Stunden, auf österreichischem Gebiet innerhalb von drei Stunden abgeschlossen sein. Fahrzeuge, die diese Durchfahrtszeiten nicht einhalten können, sind vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mit Waren — ausgenommen Reisegepäck —

    beladene andere Kraftfahrzeuge dürfen auf den Durchgangsstraßen ohne zwingenden Grund nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den Eingangszollämtern im Einzelfall eingeschränkt werden.

    (2) Die Aufnahme und das Absetzen von Reisenden sowie das Auf- und Abladen von Waren während der Durchfahrt sind verboten.

    (3) Für den Lastkraftwagenverkehr und für die Beförderung von Waren — ausgenommen Reisegepäck — in anderen Kraftfahrzeugen ist,

    unbeschadet der Bestimmung des Artikels 1 Absatz 2, auf deutschem Gebiete nur die Autobahn Salzburg—München von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung der Bundesstraße 20 nach Bad Reichenhall, diese bis zur Einmündung in die Bundesstraße 31 und diese bis zur Staatsgrenze bei Meileck zugelassen.

    (4) Kann der Fahrzeugführer aus Gründen, die während der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durchfahrtszeit nicht einhalten, hat er die Verzögerung und ihren Grund unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle

    (Gendarmerie) zu melden. Diese bestätigt die Meldung.

    Artikel 4

    (1) Die Erleichterungen dieses Abkommens gelten für österreichische Staatsbürger sowie für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1

    des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Den Durchgangsstaaten bleibt vorbehalten,

    den erleichterten Durchgangsverkehr auch anderen Personen zu gewähren.

    (2) Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden nach näherer Vereinbarung die in...

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