Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz ? FlUG) und mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FlUG)

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die sich außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben,

wenn diese Luftfahrzeuge in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder in einem

österreichischen Luftverkehrsunternehmen gewerblich eingesetzt werden und die Untersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Unfall: ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges von Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei a) eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist aa) an Bord eines Luftfahrzeuges oder bb) durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem Luftfahrzeug gelöst hat, oder cc) durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls eines Luftfahrzeuges,

    es sei denn, daß diese Verletzungen dem Geschädigten durch sich selbst oder von einer anderen Person zugefügt worden sind oder eine andere natürliche Ursache haben oder daß es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und den Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räumen verborgen hatten, oder b) das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und aa) der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften dadurch beeinträchtigt worden sind und bb) die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugteils erfordern würde,

    es sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerkausfall die Beschädigung des Luftfahrzeuges begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör oder daß der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern,

    Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut, oder c) das Luftfahrzeug vermißt wird oder völlig unzugänglich ist.

  2. Störung: ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

  3. Schwere Störung: eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.

  4. Ursachen: Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.

  5. Tödliche Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall den Tod zur Folge hat.

  6. Schwere Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die a) einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach der Verletzung erfordert oder b) Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder c) Rißwunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel-

    oder Sehnensträngen verursachen oder d) Schäden an inneren Organen verursacht hat oder e) Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder f) Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.

  7. Untersuchung: ein Verfahren zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlußfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfaßt.

  8. Untersuchungsleiter: eine Person, der auf Grund ihrer Qualifikation die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen wird.

  9. Untersuchungsorgan: eine Person, die auf Grund ihrer Qualifikation bei der Durchführung einer Untersuchung mitwirkt.

  10. Unternehmen: eine natürliche Person, eine juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine amtliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht.

  11. Sicherheitsempfehlung: ein Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und Störungen, den die Untersuchungsstelle des die technische Untersuchung durchführenden Staates auf der Grundlage von Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung ergeben haben.

    Zweck und Gegenstand der Untersuchung

    § 3. (1) Zweck der Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen ist ausschließlich die Feststellung der Ursache des Unfalles oder der schweren Störung zur Verhütung künftiger Unfälle oder schwerer Störungen.

    (2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.

    (3) Unfälle und schwere Störungen beim Betrieb folgender Luftfahrzeuge sind zu untersuchen:

    1. alle Luftfahrzeuge während ihres Betriebes in einem Luftverkehrsunternehmen,

    2. Flugzeuge mit einer zulässigen Höchstabflugmasse über 2000 kg,

    3. Hubschrauber,

    4. Freiballone,

    5. Luftschiffe.

    (4) Wenn sich der Vorfall nicht während des Betriebes in einem Luftverkehrsunternehmen ereignet hat, sind Unfälle oder schwere Störungen bei Luftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstabflugmasse bis 2000 kg nur dann zu untersuchen, wenn hievon neue Erkenntnisse für die Sicherheit der Luftfahrt zu erwarten sind.

    Organisation

    § 4. (1) Für die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen wird im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Flugunfalluntersuchungsstelle eingerichtet.

    (2) Die Flugunfalluntersuchungsstelle untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Sie hat ihre Zuständigkeiten funktionell und organisatorisch unabhängig von jenen Luftfahrtbehörden,

    die für die Lufttüchtigkeit, die Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von Erlaubnissen für das Luftfahrtpersonal, die Flugsicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind, wahrzunehmen.

    (3) Der Leiter der Flugunfalluntersuchungsstelle hat für jede Untersuchung einen Untersuchungsleiter zu bestimmen.

    (4) (Verfassungsbestimmung) Der Leiter und die Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisung gebunden. Die Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind jedoch an die Weisungen des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle gebunden.

    (5) Der Leiter und die übrigen Bediensteten, die in der Flugunfalluntersuchungsstelle tätig sind,

    dürfen neben dieser Tätigkeit keine andere entgeltliche Tätigkeit auf eigene Rechnung oder für Dritte im Bereich der Luftfahrt ausüben.

    (6) Der Untersuchungsleiter kann im Einzelfall fachlich geeignete Personen für die Untersuchungen heranziehen, welche unter seiner Leitung und Fachaufsicht als Untersuchungsorgan tätig werden. Sie erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigungen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl.

    Nr. 136/1975.

    (7) Jeder Untersuchung kann ein rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr beigezogen werden.

    Zusammenarbeit mit anderen Staaten

    § 5. (1) Für den Fall, daß sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland hergestellten oder in das österreichische Luftfahrzeugregister...

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