Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 5, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 15 und des § 8 Abs. 5 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen — LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 — LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 134/1990 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Auf Kesselanlagen, die den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden der § 1 Abs. 2 bis 10, der § 3 Abs. 1 bis 6, die §§ 4 bis 6, 10, 13 bis 21 a und 23 bis 26 keine Anwendung; die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für solche Anlagen nach Maßgabe des § 12 LRG-K."

  2. § 1 Abs. 4 lautet:

    „(4) Bei Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistüng bis 2 MW werden die Grenzwerte für Staubförmige Emissionen als Rußzahl nach Bacharach festgelegt (S 13 Abs. 4)."

  3. § 1 Abs. 9 lautet:

    „(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind Gasgemische, bestehend aus den in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten sowie den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Verbrennungsgasreinigungsanlage stammenden Gasekomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe."

  4. § 2 Abs. 4 lautet:

    „(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß der in Anlage 5 wiedergegebenen ÖNORM C 1108, Ausgabe Mai 1991; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß der in Anlage 6 wiedergegebenen ÖNORM C 1109, Ausgabe Juli 1990."

  5. Im II. Abschnitt, MESSTECHNIK, wird nach der Überschrift folgender § 2 a eingefügt:

    „§ 2 a. (1) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.

    (2) Die in Anlage 7 wiedergegebene ÖNORM M 9415-1, Ausgabe Mai 1991, und die in Anlage 8 wiedergegebene   ÖNORM   M 9415-3,  Ausgabe Mai 1991, sind verbindlich anzuwenden."

  6. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) Für die Durchführung der Emissionseinzelmessungen ist die in Anlage 9 wiedergegebene ÖNORM M 9415-2, Ausgabe Mai 1991, verbindlich anzuwenden.

    (3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei aufeinanderfolgenden Meßwerten zu ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß der in Anlage 10 wiedergegebenen ÖNORM M 5861-1, Ausgabe April 1993, zu erfolgen."

  7.    § 3 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

    „Die Meßwerte sind als aufeinanderfolgende Einzelwerte innerhalb eines Zeitraumes von jeweils höchstens einer halben Stunde aufzunehmen."

  8. § 3 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

    „Es sind bei dem Brennstoff Kohle mindestens sechs Meßwerte, bei den übrigen Brennstoffen mindestens drei Meßwerte als aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte zu bilden, die als Meßergebnis jeweils einzeln zu beurteilen sind."

  9. § 4 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die in § 8 Abs. 1 LRG-K vorgesehenen kontinuierlichen Emissionsmessungen sind von der Behörde jedenfalls dann festzulegen, wenn die Brennstoffwärmeleistüng der Kesselanlage folgende Werte überschreitet:

  10. bei festen und flüssigen Brennstoffen für Emissionen an Staub und Kohlenmonoxid   .................      10 MW,

    für   Emissionen   an   Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden .........      30 MW;

  11. bei gasförmigen Brennstoffen für Emissionen an Kohlenmonoxid        10 MW, für Emissionen an Stickstoffoxiden ..............................................       30 MW"

  12. § 4 Abs. 6 letzter Absatz lautet:

    „Anfahr- bzw Abfahrzeiten sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, ausgenommen jene Zeiträume des An- bzw Abfahrens der Anlage, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird. Zeiten mit erheblichen Störungen (§ 10 Abs. 6 LRG-K) bleiben unberücksichtigt."

  13. § 5 Ziffer 5 lautet:

    „5. Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte sind im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den geltenden einschlägigen technischen Regelwerken Als solche sind VDI-Richtlinien, zB VDI 2066 Blatt und Blatt 6, sowie VDI 3950 Blatt 1 E, anzusehen. zu erfolgen."

  14. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:

    „§ 7 a. Werden Dampfkesselanlagen mit kontinuierlich arbeitenden Konzentrationsmessgeräten und -systemen ausgestattet, müssen diese der in Anlage 11 wiedergegebenen ÖNORM M 9410, Ausgabe Jänner 1991, sowie der in Anlage 12 wiedergegebenen ÖNORM M 9411, Ausgabe April 1990, entsprechen."

  15. § 8 lautet:

    „§ 8. (1) Werden Dampfkesselanlagen mit Brennern ausgerüstet, die in den Anwendungsbereich nachstehender...

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