LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND S. M. REGIERUNG VON NEPAL

(Ãœbersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen Für den Zweck dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

  1. Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und S. M.Regierung von Nepal auf der anderen Seite;

  2. bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 57/1999 und schließt jeden gemäß

    Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

  3. bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der S. M.Regierung von Nepal den Generaldirektor der Zivilluftfahrtsbehörde; oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

  4. bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat das im Artikel 2 der Konvention stipulierte;

  5. bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;

  6. bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

  7. bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

  8. bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,

    das in Ãœbereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden ist;

  9. bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

  10. bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:

  11. in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

  12. in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;

  13. beinhaltet der Ausdruck „dieses Übereinkommen“ den Anhang hiezu und jegliche Änderung desselben oder des Übereinkommens;

  14. bedeutet der Ausdruck „Gesetze und Vorschriften“ einer Vertragspartei Gesetze und Vorschriften,

    die bei dieser Vertragspartei jeweils in Kraft sind.

    Artikel 2

    Anwendbarkeit der Chicago Konvention Bei Anwendung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention einschließlich der Anhänge sowie jeder Änderung der Konvention oder der Anhänge handeln, sofern diese Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.

    Artikel 3

    Verkehrsrechte

    (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:

  15. das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

  16. das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

    (2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“

  17. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n)

    Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post,

    aufzunehmen und abzusetzen.

    (3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

    (4) Wenn wegen eines bewaffneten Konflikts, politische Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und unüblicher Umstände ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei nicht in der Lage ist, einen Flug auf seiner normalen Strecke durchzuführen, wird die andere Vertragspartei bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um die Fortsetzung des Fluges durch geeignete, vorübergehende Flugstreckenfestlegung zu erleichtern.

    Artikel 4

    Erforderliche Bewilligungen

    (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

    (2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei,

    vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

    (3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei,

    die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

    (4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in

    Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

    (5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.

    (6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen die anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erfüllt.

    Artikel 5

    Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

    (1) Gesetze und...

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