Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Juli 1980 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 40 Lurnfelder Schnellstraße und der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Lendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet:

  1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 40 Lurnfelder Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinide Lendorf wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 3,00 des mit Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl. Nr. 410, bestimmten Abschnittes der S 40 Lurnfelder Schnellstraße und führt von dort zur Anschlußstelle Lendorf, wo sie über Zu- und Abfahrtsstraßen in die unter Punkt 2 angeführte Trasse der B 100 Drautal Straße einbindet.

  2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde Lendorf wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 43,72, führt sodann in zwei getrennten Richtungsfahrbahnen über die Anschlußstelle Lendorf mit Anbindung der S 40

    Lurnfelder Schnellstraße und bindet bei Plan-

    km 45,155 wieder in den Bestand ein.

    Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen einschließlich der Anschlußstelle Lendorf mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

    beim Amt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT