Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-Beihilfen-Verordnung)

Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Anzeigepflicht

§ 3. (1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 1 anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag  auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.

(2) In der Anzeige nach Abs. 1 hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,

  1. eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten zu führen,

  2. sich einer Kontrolle durch die AMA zu unterwerfen und 3. zu Unrecht empfangene Beträge zuzüglich Zinsen der AMA zurückzuzahlen.

    (3) Für die Herstellung von Kasein oder Kaseinat ab I.Jänner 1995 ist die Anzeige bis spätestens 31. Jänner 1995 zu stellen.

    Antrag auf Beihilfengewährung

    § 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.

    (2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Kasein oder Kaseinat hergestellt worden ist, zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die AMA auch später eingebrachte Anträge akzeptieren.

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

    § 5. (1) Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und

    übersichtlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

    (2) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, sämtliche Bücher...

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