Bundesgesetz vom 13. März 1957, mit dem das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl. Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, abgeändert und ergänzt wird.

Der. Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl.

Nr. 90, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten wird festgesetzt wie folgt:

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  2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die auf Grund der Kleinrentnergesetznovelle 1951, BGBl. Nr. 193, festgesetzte Einkommensfreigrenze erhöht sich auf 650 S monatlich.

    Die seit 1. Jänner 1955 eingetretenen Erhöhungen von Versorgungsgenüssen und versorgungsähnlichen Leistungen bleiben bei der Ermittlung des Einkommens bis zu einem Betrag von 300 S monatlich außer Betracht."

  3. § 7 hat zu lauten:

    „Die durch dieses Bundesgesetz entstehenden Kosten sowie die Kosten der Zustellung der Leistungen der Kleinrentnerentschädigung trägt der Bund."

    Artikel II.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1957

    in Kraft.

    (2) Mit der Vollziehung...

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