Bundesgesetz vom 20. Mai 1952 über den Verkehr mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Sachlicher Geltungsbereich.

§ 1. (1) Futtermittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische oder mineralische Stoffe oder Mischungen solcher Stoffe, die zur Verfütterung bestimmt sind. Ausgenommen sind Stoffe, die der Heilung oder Linderung von Tierkrankheiten dienen (Arzneimittel, Arzneizubereitungen,

künstliche Kräftigungs- und Vorbeugungsmittel einschließlich Hormon- und Vitaminpräparate), sowie Futtermittel für Ziervögel und Zierfische.

(2) Mischungen im Sinne des Abs. 1 sind entweder Gemenge organischer Stoffe oder organischer Stoffe, und mineralischer Stoffe (Mischfuttermittel)

oder Gemenge mineralischer Stoffe

(mineralische Beifuttermischungen).

(3) Futtermittel, die sich unter Zollverschluß

auf der Durchfuhr befinden, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Von der Anzeige- und Genehmigungspflicht befreite Futtermittel.

§ 2. Futtermittel, welche in der Anlage namentlich angeführt sind, können, sofern sie ungemischt sind, ohne Anzeige oder Genehmigung erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden.

Deklarationspflichtige Futtermittel.

§ 3. Bei Futtermitteln, die im Abschnitt B der Anlage angeführt sind, ist im Geschäftsverkehr der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen

(Nährstoffe, die in einer bestimmten Mindestmenge vorhanden sein müssen, oder schädliche Bestandteile, die bis zu einem bestimmten Höchstmaße zugelassen werden können)

anzugeben (Deklarationspflicht).

Anzeigepflichtige Futtermittel.

§ 4. (1) Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2,

die den in der Durchführungsverordnung für Mischungen festzulegenden Rahmen nicht überschreiten,

dürfen erst nach Anzeige an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Inlande gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden. Sonstige Mischungen unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß § 5.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Verwendungszweckes,

    und zwar hinsichtlich Tierart und Leistung

    (zum Beispiel Schweinemastfutter),

  2. die Handelsbezeichnung,

  3. Namen und Anschrift des Erzeugers,

  4. Angabe der Gemengeteile und ihres Mischungsverhältnisses (Rezeptur),

  5. Angaben über wertbestimmende Bestandteile

    (§ 3).

    Genehmigungspflichtige Futtermittel;

    Genehmigungsverfahren.

    § 5. (1) Futtermittel dürfen, soweit sie nicht frei in Verkehr gesetzt werden können (§ 2) oder bloß anzuzeigen sind (§ 4), nur nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Land-

    und Forstwirtschaft im Inland gewerbsmäßig erzeugt,

    feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden.

    (2) Wer eine Genehmigung nach Abs. 1 anstrebt,

    hat einen diesbezüglichen Antrag, in welchem gleichzeitig um die Untersuchung und Begutachtung des zu genehmigenden Futtermittels gegen Entrichtung von Untersuchungsgebühren anzusuchen ist, bei der Landwirtschaftlich-

    chemischen Bundesversuchsanstalt in Wien

    (im folgenden kurz Bundesversuchsanstalt genannt)

    einzubringen. Zu diesem Zwecke hat der Antragsteller der Bundesversuchsanstalt a) das in Betracht kommende Futtermittel in einer zur Überprüfung ausreichenden Menge in drei gesiegelten Mustern einzusenden,

  6. den Namen, die Anschrift, allenfalls die Firmenbezeichnung des Erzeugers mitzuteilen und c) die verarbeiteten Rohstoffe und deren Herkunft, die Art der Herstellung, den Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

    den Verwendungszweck sowie die genaue Handelsbezeichnung, unter der das Futtermittel in Verkehr gebracht werden soll, bekanntzugeben.

    (3) Bei Mischungen sind außerdem die Gemengeteile und deren Mischungsverhältnis in Prozentsätzen (Rezeptur) anzugeben.

    (4) Das Ansuchen um Genehmigung ist unter Anschluß des Gutachtens von der Bundesversuchsanstalt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung vorzulegen. Dem Antragsteller ist eine Gleichschrift des Gutachtens zu übermitteln. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bei seiner Entscheidung auch ein von ihm vorgelegtes Gutachten...

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