Bundesgesetz vom 30. Mai 1973, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1970 und die Nationalrats-Wahlordnung 1971 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Wählerevidenzgesetzes 1970

Das Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 289/

1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

    „(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet,

    in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung,

    Wahlsprengel) zu erfassen.

    (4) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz

    (§ 3) gewährleistet ist."

  2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung, in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zwecke hat die Gemeinde,

    in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt,

    die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen."

  3. a) § 9 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß

    Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen,

    in welcher Weise andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen,

    die eine Änderung der Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben."

    1. § 9 Abs. 10 hat zu lauten:

    „(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8

    erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn darin keine...

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