Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patentrechts-Novelle 1984)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 581/1973,

349/1977, 526/1981, 201/1982 und 126/1984 wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschriften der §§ 1 bis 3 sowie diese haben zu lauten:

    „Patentierbare Erfindungen

    § 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.

    (2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:

  2. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

  3. ästhetische Formschöpfungen;

  4. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

  5. die Wiedergabe von Informationen.

    (3) Abs. 2 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen,

    soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.

    Ausnahmen von der Patentierbarkeit

    § 2. Patente werden nicht erteilt:

  6. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;

  7. für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;

  8. für Pflanzensorten oder Tierarten. (Tierrassen)

    sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

    Neuheit

    § 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

    (2) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen,

    die zum Stand der Technik gehören,

    wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2

    oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

    (3) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht 1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder 2. darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.

    (4) Abs. 3 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist."

  9. Der erste und zweite Satz des § 4 Abs. 1 haben zu lauten:

    㤠4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch.

    Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen."

  10. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und im ersten Falle vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger,

    im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben wird."

  11. Die Überschrift und der Abs. 1 des § 20 haben zu lauten:

    „Anspruch auf Erfindernennung

    § 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder."

  12. In § 20 Abs. 4 und 5 lit. a hat an die Stelle des Wortes „Urheber" das Wort „Erfinder" zu treten.

  13. Nach § 22 ist folgender § 22 a einzufügen:

    „§ 22 a. Der Schutzbereich des Patentes und der bekanntgemachten Anmeldung (§ 101 Abs. 2) wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.

    Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

    Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens,

    BGBl. Nr. 350/1979, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."

  14. § 25 hat zu lauten:

    „§ 25. Soweit der Gegenstand einer patentierten Erfindung einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten ist, hat das Patent gegenüber der Monopolverwaltung keine Wirkung. Die Monopolverwaltung ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunützen."

  15. § 28 hat zu lauten:

    „§ 28. (1) Die Patentdauer beträgt achtzehn Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung im Patentblatt (§ 101), längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.

    (2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen,

    nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes."

  16. In § 31 Abs. 1 und 5 sowie in § 32 Abs. 3 hat an die Stelle des Wortes „Patentbeschreibung" das Wort „Anmeldung" zu treten.

  17. § 46 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 46. (1) Das Patent erlischt 1. bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühren spätestens mit Erreichung der Höchstdauer;

  18. wenn die fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig eingezahlt wurde;

  19. wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet."

  20. § 46 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1

    mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag."

  21. § 48 hat zu lauten:

    „§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn 1. der Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 nicht patentierbar war,

  22. die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist,

  23. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,

  24. der gemäß § 87 a Abs. 2 Z 1 hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977, BGBl.

    Nr. 104/1984, in der jeweils geltenden Fassung

    (Budapester Vertrag) oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist,

    zugänglich war, es sei denn, der Patentinhaber weist nach,

    a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß

    Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,

    als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.

    (2) Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.

    (3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag,

    im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat,

    daß sie nicht in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben. Im Fall des Abs. 1

    2 2 bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche."

  25. Der letzte Satz des § 56 hat zu lauten:

    „§ 163 Abs. 4 bleibt unberührt."

  26. § 57 hat zu lauten:

    „§ 57. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung von Patenten, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen

    (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57 a,

    57 b) und alle Eintragungen in das Patentregister obliegen dem Patentamt.

    (2) Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu 2wecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht."

  27. Nach § 57 ist § 57 a mit folgender Überschrift sowie § 57 b einzufügen:

    „Service- und Informationsleistungen des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT