ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON MALAYSIA ÜBER DEN FLUGVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND ÜBER IHRE HOHEITSGEBIETE HINAUS

(Ãœbersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Malaysia,

als Mitglieder des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt aus 1944 und vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Im Sinne des vorliegenden Abkommens,

sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert :

  1. bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

    das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieses Abkommens beschlossenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder des Abkommens gemäß dessen Artikel 90 und 94 ein;

  2. bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

    in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und jede andere Behörde, die zur Ausübung der vom Bundesministerium für Verkehr ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist, und in bezug auf Malaysia den Minister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesem Minister ausgeübten oder ähnlichen Funktionen ermächtigt ist;

  3. bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

    das zum Zwecke des Betriebes von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil durch schriftliche Benachrichtigung namhaft gemacht wurde;

  4. bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Vertragschließenden Teil die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Vertragschließenden Teiles stehen;

  5. haben die Ausdrücke „Fluglinien", „internationale Fluglinien", „Fluglinienunternehmen"

    und „nichtgewerbliche Landung"

    die ihnen in Artikel 96 der Konvention beigelegte Bedeutung; und f) bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien"

    und „festgelegte Flugstrecken" die im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten internationalen Flugverbindungen und -strecken.

    Artikel 2

    1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Abschnitt des Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.

    2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

  6. das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,

  7. im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen,

    und c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken Landungen durchzuführen, mit dem Zweck,

    im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

    1. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß einem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

      Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

      Artikel 3

    2. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

      dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für das Gebiet der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

    3. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung.

    4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

    5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

      die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und einem Fluglinienunternehmen die in Artikel 2 Absatz 2

      angeführten Rechte zu verweigern, zu widerrufen oder die für die Ausübung dieser Rechte von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

      wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragsschließenden Teil, der das...

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