Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 16. November 1978 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20

Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 68,530, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,

unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden Straße und endet bei km 70,610.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee...

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