Bundesgesetz vom 17. Juni 1977, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird (Markenschutzgesetz-Novelle 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260,

wird wie folgt geändert:

  1. § 2 hat zu lauten:

    㤠2. (1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.

    (2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von

    Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen."

  2. § 3 hat zu lauten:

    „§ 3. Das Markenrecht kann nur insoweit erworben werden, als die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders oder des Erwerbers hervorgehen können;

    es erlischt, soweit diese Voraussetzung wegfällt."

  3. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c hat zu lauten:

    „c) aus Zeichen internationaler Organisationen,

    denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind. Für die Kundmachung gilt

    § 6 Abs. 2 letzter Satz;"

  4. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten:

    „(2) Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen,

    so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung

    öffentlich zugänglich ist."

  5. § 8 hat zu entfallen.

  6. § 9 hat zu lauten:

    „§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind."

  7. § 10 hat zu lauten:

    „§ 10. Das Markenrecht schließt nicht aus, daß

    ein anderer Unternehmer das gleiche Zeichen zur Kennzeichnung nicht gleichartiger Waren und Dienstleistungen gebraucht."

    S. § 11 hat zu lauten:

    „§ 11. (1) Das Markenrecht und Lizenzrechte daran gehen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, im Fall des Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer

    über.

    (2) Das Markenrecht kann ohne das Unternehmen

    übertragen werden. Eine Übertragung bloß für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ist unzulässig, soweit diese mit dem nicht

    übertragenen Teil der Waren und Dienstleistungen gleich oder gleichartig sind.

    (3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist,

    kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen,

    welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden."

  8. § 15 hat zu entfallen.

  9. Die Abs. 1 und 3 des § 17 haben zu lauten:

    㤠17. (1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:

  10. die Marke,

  11. die Registernummer,

  12. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,

  13. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,

  14. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl.

    Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),

  15. der Beginn der Schutzdauer,

  16. gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist."

    „(3) Über die Registereintragungen gemäß

    Abs. 1 erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung."

  17. § 18 hat zu lauten:

    „§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke sind eine Anmeldegebühr von 600 S und eine Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt 150 S, sofern das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich um je 200 S.

    (2) Vor der Registrierung einer Marke sind nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von 800 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung

    (§ 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang der Veröffentlichung zu richten und ist durch Verordnung festzusetzen (§ 70 Abs. 1).

    (3) Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2

    sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).

    (4) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen

    über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973 in der jeweils geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 800 S zu zahlen."

  18. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten:,.

    § 19. (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung).

    Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung (Abs. 2 und 3)

    immer wieder um zehn Jahre verlängert werden.

    Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen."

  19. § 20 hat zu lauten:

    „§ 20. (1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

    (2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit der Registrierung der Marke Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit Beschluß abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis,

    so ist die Marke...

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