ÜBEREINKOMMEN über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Erklärung der Republik

    Österreich, dessen Art. VII Abs. 3 verfassungsändernd bzw. verfassungsergänzend ist, wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

  3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner Fassungen in französischer,

    spanischer, russischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Inneres aufgelegt werden.

    (Ãœbersetzung)

    DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

    IM BEWUSSTSEIN der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit;

    MIT DEM AUSDRUCK tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind;

    BESORGT DARÜBER, daß Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind;

    IN DER ERWÄGUNG, daß die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde;

    IN DER ERKENNTNIS, daß zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet,

    geeignete Maßnahmen zu beschließen, um sicherzustellen, daß Plastiksprengstoffe ordnungsgemäß

    markiert werden;

    IN ANBETRACHT der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989,

    in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten;

    EINGEDENK der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

    (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, daß eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge;

    IN ANERKENNUNG der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen –

    SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:

    Artikel I Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet „Sprengstoffe“ im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als „Plastiksprengstoffe“ bezeichnet werden, einschließlich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer Folien;

  4. bedeutet „Markierungsstoff“ einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;

  5. bedeutet „Markierung“ die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;

  6. bedeutet „Herstellung“ jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschließlich der Wiederaufarbeitung;

  7. umfaßt der Begriff „ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen“, ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen,

    Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt werden;

  8. bedeutet „Herstellerstaat“ jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.

    Artikel II Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

    Artikel III

    (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz I unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.

    Artikel IV

    (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des

    Ãœbereinkommens entgegenstehen.

    (2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen...

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