Bundesgesetz vom 19. Dezember 1970, mit dem das Marktordnungsgesetz 1967 geändert wird (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1970)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 36/1968, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969 und BGBl. Nr. 175/1970

und der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968

sowie des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 1971 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert wie folgt:

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Zur Erreichung folgender Ziele wird der,

Milchwirtschaftsfonds' (in den folgenden Bestimmungen dieses Unterabschnittes als ,Fonds'

bezeichnet) errichtet:

a) Schutz der inländischen Milchwirtschaft,

b) Sicherung eines möglichst einheitlichen Erzeuger-

und Verbraucherpreises für Milch und Erzeugnisse aus Milch,

c) Erreichung einer möglichst wirtschaftlichen Anlieferung, Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung von Milch und Erzeugnissen aus Milch,

d) Erzielung der aus volkswirtschaftlichen Gründen gebotenen Gleichmäßigkeit in der Belieferung der Märkte mit Milch und Erzeugnissen aus Milch,

e) Bereitstellung von Milch und Erzeugnissen aus Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit und f) Anpassung der Produktion von Milch und Erzeugnissen aus Milch an die Aufnahmefähigkeit des in- und ausländischen Marktes."

2. § 7 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

„(3) Der Fonds hat die Transportausgleichsbeiträge in der Weise zu verwenden, daß Transportkostenzuschüsse gewährt werden, die nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit ermittelte Transportkosten zur Grundlage haben. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(4) Für den Bezug oder die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen den Bestimmungen der §§ 11 und 13 erfolgen,

dürfen Transportkostenzuschüsse nicht gewährt werden."

3. § 8 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu entrichten; seine Höhe beträgt für das Kilogramm Vollmilch S 0'02. Für Rahm gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß."

4. § 9 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

„Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen."

5. Im § 10 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes

„Transportkostenvergütungen" das Wort „Transportkostenzuschüssen".

6. Im § 10 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und im § 16 Abs. 1 sind die Worte „und Transportkostenvergütungen"

zu streichen.

7. Im § 11 Abs. 1 tritt an Stelle des Wortes

„Transportkostenvergütungen" das Wort „Transportkostenzuschüsse".

8. § 11 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz haben zu lauten:

„Milch, ausgenommen sterile Milch, ist nicht zu liefern, wenn die Abgabe in einwandfreier guter Beschaffenheit (§ 3 Abs. 1 lit. e) nicht gewährleistet ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aufbewahrung nicht in geeigneten Kühleinrichtungen erfolgt. Ob eine Zustellung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder ob die Abgabe in einwandfreier guter Beschaffenheit nicht gewährleistet ist, entscheidet der Fonds auf Antrag einer Partei."

9. § 12 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten:

„Soweit dies zur Erreichung der im § 3...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT