Bundesgesetz vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und IV des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III Abs. 14 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

wird wie folgt geändert:

  1. § 16 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Sie haben von jedem Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes,

    der Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgibt, mindestens einmal jährlich eine schriftliche Erklärung über das Ausmaß der unmittelbaren Abgabe im Sinne des Abs. 1 einzuholen."

  2. § 55 sind folgende neue Abs. 5 und 6 anzufügen:

    „(5) Jede der in § 54 Abs. 3 genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Fonds fachkundige Personen heranzuziehen. Für höchstens drei fachkundige Personen je gemäß § 54

    1. 3 entsendender Stelle gilt Abs. 2 sinngemäß.

    (6) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß § 73 Abs. 4 Regionalkommissionen einzusetzen.

    Die Regionalkommission besteht aus je einem Mitglied oder Ersatzmitglied, das von den in

    § 54 Abs. 3 genannten Stellen namhaft zu machen ist. Zur Unterstützung bei der Besorgung ihrer Geschäfte kann der Regionalkommission ein Bediensteter des Milchwirtschaftsfonds beigestellt werden. Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Regionalkommission erhalten als pauschale Abgeltung für alle Aufwendungen einschließlich Reisegebühren für eine Tätigkeit bis zu vier Stunden pro Tag eine Gebühr in Höhe des jeweiligen höchsten Tagesgeldsatzes gemäß § 26 Z 7 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1972, für eine Tätigkeit von mehr als vier Stunden pro Tag eine Gebühr in doppelter Höhe."

  3. § 71 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,

  4. die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und 2. von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.

    Der Zeitraum der Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren Abgabe unmittelbar an Verbraucher darf während einer Alpperiode 120 Tage nicht überschreiten.

    Verfügungsberechtigte über Almen mit Milchkuhhaltung haben Beginn und Ende der Alpperiode,

    die auf der Alm vorhandene Futterfläche und die Anzahl der aufgetriebenen Milchkühe, gegliedert nach deren Eigentümern, mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden, der eine Durchschrift dieser Meldung an den Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten hat."

  5. § 71 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Der Fonds hat milcherzeugenden Betrieben die Begünstigungen, die sich aus Abs. 3 ergeben,

    für die Dauer von drei Wirtschaftsjahren durch Bescheid zu entziehen, wenn 1. Milch und Erzeugnisse aus Milch, die gemäß

    1. 3 unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert oder an eine Sammelstelle gebracht oder unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, nicht oder nicht zur Gänze auf einer Alm oder nicht auf der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt wurden,

  6. Milch und Erzeugnisse aus Milch von einer Alm vor dem gemeldeten Beginn oder nach dem gemeldeten Ende der Alpperiode oder

    über den für die Alpperiode höchstzulässigen Zeitraum von 120 Tagen hinaus geliefert oder unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden,

  7. Milch oder Erzeugnisse aus Milch von einer Alm ohne Meldung gemäß Abs. 3 letzter Satz geliefert oder abgegeben werden oder die Meldung des Verfügungsberechtigten unrichtige oder unvollständige...

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